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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Badipool GmbH für Neupools, Upgrades und Jahresservice.

Entwurf – rechtlich prüfen lassen, Stand 05.10.2026

Anbieterin

Badipool GmbH
Schwimmbadtechnik Schwimmbadbau
Industriestrasse 62, 9443 Widnau, Schweiz
Telefon: +41 71 558 50 50 · E-Mail: info@badipool.ch
UID CHE-194.305.134 MWST · Handelsregister Kanton St. Gallen, CH-320.4.069.927-6
Geschäftsführer: Michael Georg Zöhrer

Diese Fassung ersetzt die AGB von Juni 2012. Gelb markierte Stellen [zu bestätigen: …] sind offene Geschäftsentscheide und noch nicht gültig.

1. Geltung

1.1 Diese AGB gelten für Verträge der Badipool GmbH (nachfolgend Badipool) mit ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend Kunde). Sie betreffen namentlich:

  • Neupools: Beratung, Planung, Lieferung und Einbau neuer Pools gemäss Offerte, z. B. Compass-Fertigbecken. Bei Betonbecken führt ein Bauunternehmen den Rohbau aus. Badipool liefert dann Einbauteile und Technik gemäss Offerte.
  • Upgrades: Erneuerung und Nachrüstung der Technik bestehender Pools, u. a. Klereo-Steuerung und Klereo-Dosierung.
  • Jahresservice: Wartung und Reparaturen gemäss Servicevereinbarung.
  • Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör im Rahmen dieser Leistungen.

1.2 Sanierungen bestehender Becken (Refresh) verkauft und verrechnet Badipool. Badipool führt sie selbst aus oder beauftragt Partner. Vertragspartner und Rechnungssteller ist immer Badipool. Badipool betreibt keinen Onlineshop.

1.3 Die AGB gelten, wenn die Offerte, die Auftragsbestätigung oder der Vertrag auf sie verweist und der Kunde sie vor Vertragsschluss lesen konnte. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Badipool sie schriftlich annimmt.

1.4 Schriftliche Einzelvereinbarungen (Offerte, Auftragsbestätigung, Vertrag, Nachträge) gehen diesen AGB vor. Die Norm SIA 118 und andere SIA-Normen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

1.5 Zwingendes Recht geht diesen AGB vor. Das gilt namentlich für den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten (z. B. Art. 8 UWG) und für die Hinweise in Ziffer 15. Ungewöhnliche Klauseln, mit denen der Kunde nicht rechnen musste, binden ihn nicht.

1.6 Badipool kann die AGB für künftige Verträge ändern. Für einen bestehenden Vertrag gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss einbezogen wurde.

2. Offerte und Vertragsschluss

2.1 Website, Prospekte, Pläne, Visualisierungen und Abbildungen sind unverbindlich. Technische Angaben sind ungefähre Werte. Kleine, gleichwertige Abweichungen bleiben vorbehalten, z. B. Farbtöne oder Modellpflege des Herstellers.

2.2 Eine schriftliche Offerte gilt [zu bestätigen: Gültigkeit der Offerte in Tagen], sofern die Offerte nichts anderes nennt.

2.3 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Offerte schriftlich annimmt und Badipool den Auftrag schriftlich bestätigt. Ein von beiden Seiten unterzeichneter Vertrag genügt ebenfalls. E-Mail gilt als schriftlich.

2.4 Der Leistungsumfang ergibt sich aus Auftragsbestätigung oder Vertrag samt schriftlichen Nachträgen. Nicht genannte Leistungen sind nicht geschuldet. Dazu gehören in der Regel: Aushub, Rohbau von Betonbecken, Hinterfüllung, Elektro- und Sanitärinstallationen im Gebäude, Bewilligungen und Umgebungsarbeiten.

2.5 Upgrades an bestehenden Pools: Badipool prüft bestehende Anlageteile nur so weit, wie es vereinbart ist. Bestehende Teile, die nicht von Badipool stammen (z. B. Becken, Leitungen, Elektroinstallation), sind nicht Teil der Leistung. Zeigt sich bei der Arbeit ein unerwarteter Zustand, informiert Badipool den Kunden. Mehraufwand wird nur nach Rücksprache ausgeführt.

2.6 Änderungen nach Vertragsschluss (Masse, Ausstattung, Standort, Technik) brauchen die Schriftform. Badipool kann Preis und Termine anpassen. Bereits bestellte Becken und Massanfertigungen lassen sich in der Regel nicht stornieren. Die dafür entstandenen Kosten trägt der Kunde.

2.7 Pläne, Skizzen und Kalkulationen von Badipool sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde darf sie nur für das konkrete Projekt verwenden und nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergeben.

3. Preise, Mehrwertsteuer, Währung

3.1 Es gelten die Preise in Offerte, Auftragsbestätigung oder Vertrag.

3.2 Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Die Mehrwertsteuer wird in der Offerte [zu bestätigen: Preise in Offerten inkl. oder exkl. MWST ausweisen]. Der MWST-Normalsatz beträgt aktuell 8,1 % (ESTV, gültig seit 1. Januar 2024). Massgebend ist der Satz, der im Zeitpunkt der Leistung gilt. Ändert der Satz, wird nur die Steuer angepasst, nicht der Nettopreis.

3.3 Offerten in Euro sind möglich, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht. [zu bestätigen: Regel für Euro-Offerten und Wechselkurs]

3.4 Es gilt der vereinbarte Preis. Nach Aufwand verrechnet Badipool nur Positionen, die im Angebot ausdrücklich als «nach Aufwand» bezeichnet sind. Badipool informiert den Kunden vorher, sobald dort Mehrkosten erkennbar sind.

3.5 Für Leistungen in Liechtenstein, Österreich oder anderen Ländern gilt zusätzlich Ziffer 15.

4. Zahlung

4.1 Ohne andere Vereinbarung ist der Werklohn bei Ablieferung des Werks fällig (Art. 372 OR). Abweichende Zahlungspläne gelten nur, wenn sie in Offerte, Auftragsbestätigung oder Vertrag stehen.

4.2 Zahlungsplan Neupools: [zu bestätigen: Anzahlung und Teilzahlungen in Prozent, mit Zeitpunkt (z. B. bei Auftrag, bei Lieferung des Beckens, bei Abnahme)]

4.3 Zahlungsplan Upgrades: [zu bestätigen: Anzahlung ja/nein und Höhe; Rest bei Inbetriebnahme?]

4.4 Jahresservice und Reparaturen: [zu bestätigen: Abrechnung (jährlich im Voraus oder nach Einsatz) und Zahlungsfrist]

4.5 Rechnungen sind zahlbar innert [zu bestätigen: Zahlungsfrist in Tagen] ab Rechnungsdatum, ohne Abzug. Skonto gilt nur, wenn es schriftlich vereinbart ist.

4.6 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln darf er einen angemessenen Teil des betroffenen Betrags zurückbehalten, höchstens [zu bestätigen: maximaler Rückbehalt in Prozent]. Weitergehende zwingende Rechte von Konsumenten bleiben vorbehalten.

4.7 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde mit einer Mahnung in Verzug (Art. 102 OR). Ist ein Verfalltag vereinbart, tritt der Verzug ohne Mahnung ein. Der Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Mahngebühr: [zu bestätigen: Mahngebühr in CHF, ab welcher Mahnung]. Bei Verzug kann Badipool nach schriftlicher Ansetzung einer Nachfrist die Arbeiten einstellen oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 ff. OR).

4.8 Monteure dürfen kein Geld entgegennehmen, ausser Badipool teilt dem Kunden schriftlich etwas anderes mit.

5. Termine

5.1 Termine sind Richtwerte. Verbindlich sind nur Termine, die Badipool schriftlich als verbindlich bestätigt.

5.2 Verbindliche Termine laufen erst, wenn der Vertrag vorliegt, die vereinbarte Anzahlung bezahlt ist, die technischen Punkte geklärt sind und nötige Bewilligungen vorliegen.

5.3 Termine verschieben sich angemessen bei Hindernissen, die Badipool nicht zu vertreten hat. Beispiele: ungeeignete Witterung, Probleme im Baugrund, behördliche Verfahren, fehlende Vorleistungen des Kunden oder seiner Unternehmer, Lieferverzug von Herstellern, Transportstörungen.

5.4 Überschreitet Badipool einen verbindlichen Termin aus eigenem Verschulden um mehr als [zu bestätigen: Dauer, z. B. in Wochen oder Monaten], kann der Kunde eine schriftliche Nachfrist setzen. Nach deren Ablauf kann er vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten. Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstattet Badipool zurück. Weitere gesetzliche Rechte bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben vorbehalten.

5.5 Liefertermine von Herstellern (z. B. für Fertigbecken oder Steuerungen) sind keine Zusage von Badipool, ausser Badipool übernimmt sie schriftlich.

6. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde erbringt rechtzeitig und auf eigene Kosten namentlich die folgenden Leistungen, soweit sie nicht im Auftrag von Badipool stehen:

6.1 Bewilligungen: Grundsätzlich klärt der Kunde ab, ob eine Baubewilligung oder andere Bewilligung nötig ist, und holt sie ein. Badipool bietet die Erstellung und Eingabe des Gesuchs als Option an.

6.2 Baugrund und Rohbau: Abklärung des Baugrunds, Aushub, Unterbau, Hinterfüllung und Statik. Bei Betonbecken den Rohbau durch ein Bauunternehmen. [zu bestätigen: Wer beauftragt das Bauunternehmen bei Betonbecken – der Kunde direkt oder Badipool?]

6.3 Zufahrt: Eine Zufahrt für Lastwagen und Kran bis zur Baugrube sowie Platz für Material.

6.4 Strom und Wasser: Baustrom und Wasser in der Nähe, unentgeltlich.

6.5 Elektro und Sanitär: Zuleitungen, Schutzeinrichtungen und Anschlüsse durch konzessionierte Fachbetriebe des Kunden, inklusive vorgeschriebener Kontrollen. Badipool montiert die vereinbarte Pooltechnik, nicht die Hausinstallation.

6.6 Bei Upgrades und Service: Freier Zugang zu Pool und Technikraum sowie alle bekannten Angaben zur bestehenden Anlage. Ist ein Fernzugriff auf die Steuerung vereinbart, stellt der Kunde den Internetzugang bereit.

6.7 Lage und Höhen: Grenzen, Höhen und die definitive Lage des Beckens vor der Bestellung.

6.8 Fehlen Mitwirkungsleistungen und kann Badipool deshalb nicht arbeiten, verrechnet Badipool Wartezeit, Anfahrt und allfällige Kran- oder Transportkosten nach Aufwand.

7. Eigentumsvorbehalt, Nutzen und Gefahr

7.1 Gelieferte Sachen bleiben Eigentum von Badipool, bis der Vertrag vollständig bezahlt ist. Der Kunde ermächtigt Badipool, den Eigentumsvorbehalt im Register am Wohnsitz des Kunden eintragen zu lassen (Art. 715 ZGB). Ohne Eintrag wirkt der Vorbehalt nicht gegenüber Dritten.

7.2 Werden Sachen fest mit dem Grundstück verbunden, kann der Eigentumsvorbehalt entfallen. Das gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. ZGB) bleibt vorbehalten, soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind.

7.3 Beim Kauf von Ersatzteilen oder Zubehör ohne Einbau gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe an den Kunden oder den Transporteur über (Art. 185 OR), soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Beim Werkvertrag trägt Badipool die Gefahr bis zur Abnahme (Art. 376 OR), ausser der Kunde ist im Annahmeverzug.

8. Abnahme

8.1 Badipool meldet dem Kunden die Fertigstellung. Die Abnahme erfolgt gemeinsam innert [zu bestätigen: Frist für die gemeinsame Abnahme in Tagen]. Festgestellte Mängel werden in einem Protokoll festgehalten.

8.2 Das Werk gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde den Pool oder die Anlage in Gebrauch nimmt, ausser für die Inbetriebnahme durch Badipool oder zur Prüfung.

8.3 Bei erheblichen Mängeln kann der Kunde die Abnahme verweigern (Art. 368 Abs. 1 OR). Kleine Mängel hindern die Abnahme nicht. Badipool behebt sie innert angemessener Frist.

8.4 Ab der Abnahme ist der Kunde für Betrieb, Wasserpflege, Überwinterung und Sicherung des Pools verantwortlich, soweit kein Jahresservice etwas anderes regelt.

9. Mängel und Gewährleistung

9.1 Gesetzliche Gewährleistung. Badipool leistet Gewähr nach Schweizer Recht. Für Werkleistungen (z. B. Einbau, Upgrades) gelten Art. 363 ff. OR, insbesondere Art. 367–371 OR. Für den Kauf von Teilen ohne Einbau gelten Art. 197 ff. OR.

9.2 Prüfung und Rüge. Der Kunde prüft das Werk nach der Abnahme bzw. die Ware nach der Lieferung. Er meldet Mängel schriftlich (E-Mail an info@badipool.ch genügt). Es gelten diese Fristen:

  • Unbewegliches Werk (z. B. ein fest eingebauter Pool) und Teile, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut sind und dessen Mangel verursachen: 60 Tage ab Abnahme. Verdeckte Mängel: 60 Tage ab Entdeckung. Kürzere Fristen sind unwirksam (Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4 OR, für Verträge ab 1. Januar 2026).
  • Übrige Fälle (z. B. lose Ersatzteile): sofort nach der Prüfung bzw. nach Entdeckung (Art. 201 und Art. 367 Abs. 1 OR).

Der Kunde soll Mängel trotzdem möglichst rasch melden. So lassen sich Folgeschäden vermeiden.

9.3 Nachbesserung. Bei Mängeln behebt Badipool den Mangel unentgeltlich durch Nachbesserung oder Ersatz. Betrifft der Mangel eine Baute, kann das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung nicht im Voraus eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (Art. 368 Abs. 2bis OR). Die übrigen gesetzlichen Rechte (Minderung, bei erheblichen Mängeln Verweigerung der Annahme, Schadenersatz bei Verschulden) bleiben vorbehalten.

9.4 Verjährung. Es gelten die gesetzlichen Fristen:

  • Werk: 2 Jahre ab Abnahme (Art. 371 Abs. 1 OR).
  • Unbewegliches Werk: 5 Jahre ab Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt für bewegliche Werke, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut sind und dessen Mangel verursachen (Art. 371 Abs. 1 OR). Diese 5 Jahre können nicht zulasten des Kunden verkürzt werden (Art. 371 Abs. 3 OR).
  • Kauf: 2 Jahre ab Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR); 5 Jahre für Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut sind (Art. 210 Abs. 2 OR). Gegenüber Konsumenten ist bei neuen Sachen keine Verkürzung unter 2 Jahre möglich (Art. 210 Abs. 4 OR).
  • Bei absichtlicher Täuschung gelten die längeren gesetzlichen Fristen.

9.5 Vertragliche Garantie von Badipool. [zu bestätigen: Gibt Badipool eine eigene Garantie auf Einbau und Montage? Wenn ja: Dauer und Umfang] Eine solche Garantie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten. Sie verkürzt diese nicht.

9.6 Herstellergarantie. Für Becken, Steuerungen (z. B. Klereo), Pumpen, Filter und Zubehör gelten zusätzlich die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Badipool gibt sie dem Kunden ab und unterstützt ihn bei der Abwicklung. [zu bestätigen: Herstellergarantien je Produkt (Dauer) – nur nach aktuellen Unterlagen der Hersteller angeben]

9.7 Keine Mängel sind, soweit nichts anderes zugesichert ist, namentlich:

  • übliche Toleranzen bei Farbe, Glanz und Oberfläche;
  • normaler Verschleiss von Verschleissteilen (z. B. Dichtungen, Sensoren, Filtermedien);
  • Schäden durch falsche Wasserpflege oder durch Änderungen an Einstellungen der Steuerung und Dosierung entgegen der Anleitung;
  • Schäden durch fehlende Wartung, fehlende Überwinterung, Frost, Naturereignisse oder Eingriffe Dritter;
  • Setzungen, wenn Aushub, Rohbau oder Hinterfüllung nicht von Badipool stammen.

9.8 Stellt sich ein gemeldeter Mangel als unbegründet heraus oder hat er eine Ursache nach Ziffer 9.7, kann Badipool den Einsatz nach Aufwand verrechnen.

10. Haftung

10.1 Badipool haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nicht beschränkt (Art. 100 Abs. 1 OR). Dasselbe gilt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf [zu bestätigen: Haftungsgrenze, z. B. Höhe des Auftragswerts]. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, z. B. entgangener Gewinn oder Nutzungsausfall, sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

10.3 Die Haftung für Hilfspersonen wird im gesetzlich zulässigen Umfang beschränkt (Art. 101 Abs. 2 und 3 OR).

10.4 Badipool haftet nicht für Leistungen, die der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte erbringen, z. B. Rohbau, Statik, Elektro- und Sanitärinstallation. Für die Sicherung des Pools nach der Abnahme (z. B. Abdeckung, Zaun, Aufsicht über Kinder) ist der Kunde verantwortlich.

10.5 Die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) bleibt vorbehalten.

11. Höhere Gewalt

11.1 Höhere Gewalt befreit beide Parteien für die Dauer der Störung von den betroffenen Pflichten. Beispiele: Naturereignisse, Krieg, Pandemie, behördliche Verbote, Energiemangellage.

11.2 Dauert die Störung länger als [zu bestätigen: Dauer in Monaten], kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil schriftlich auflösen. Erbrachte Leistungen werden abgerechnet. Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet.

12. Rücktritt und Annahmeverzug

12.1 Der Kunde kann vom Werkvertrag zurücktreten, solange das Werk nicht vollendet ist. Er bezahlt dann die bereits geleistete Arbeit und hält Badipool schadlos (Art. 377 OR).

12.2 Statt den konkreten Schaden nachzuweisen, kann Badipool bei einem Rücktritt vor der Bestellung beim Hersteller eine Pauschale von [zu bestätigen: Pauschale in Prozent des Auftragswerts] verlangen. Der Kunde kann nachweisen, dass der Schaden kleiner ist. Badipool kann einen höheren Schaden nachweisen.

12.3 Nach der Bestellung eines Beckens, einer Steuerung oder einer Massanfertigung beim Hersteller bezahlt der Kunde mindestens die Kosten, die der Hersteller verrechnet, sowie Transport und Lagerung, soweit diese nicht vermeidbar sind.

12.4 Badipool kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde trotz Nachfrist nicht zahlt oder nötige Mitwirkung nicht leistet. Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet, unter Vorbehalt von Schadenersatz.

12.5 Nimmt der Kunde Lieferung oder Leistung nicht an, kann Badipool die Sachen auf seine Kosten und Gefahr lagern. Nach einer Nachfrist von [zu bestätigen: Nachfrist in Tagen] kann Badipool vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

13. Jahresservice

13.1 Inhalt, Anzahl Einsätze und Preis des Jahresservice ergeben sich aus der Servicevereinbarung. [zu bestätigen: Leistungsumfang Jahresservice (z. B. Einwintern, Auswintern, Kontrolle der Technik)]

13.2 Laufzeit und Kündigung: [zu bestätigen: Laufzeit, automatische Verlängerung ja/nein, Kündigungsfrist]

13.3 Preisanpassungen: [zu bestätigen: Ob und wie Preise des Jahresservice angepasst werden dürfen und mit welcher Vorankündigung]

13.4 Termine werden mit dem Kunden vereinbart. [zu bestätigen: Reaktionszeit bei Störungen – nur angeben, wenn Badipool sie verbindlich zusagt]

13.5 Ersatzteile und Reparaturen, die nicht im Jahresservice enthalten sind, werden separat verrechnet. [zu bestätigen: Ersatzteile und Kleinmaterial im Pauschalpreis enthalten oder separat?]

14. Datenschutz

14.1 Badipool bearbeitet Personendaten für Offerten, Vertragserfüllung, Garantie, Service und Buchhaltung. Grundlage ist das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und, soweit anwendbar, die DSGVO.

14.2 Daten werden nur so weit weitergegeben, wie es nötig ist, z. B. an Hersteller (Garantie, Bestellung), Transport- und Montagepartner, Informatikdienstleister und Behörden.

14.3 Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung auf www.badipool.ch. Kontakt: info@badipool.ch.

15. Recht, Gerichtsstand und Hinweise für Kunden aus Liechtenstein, Österreich und der EU

15.1 Es gilt Schweizer Recht. Das Wiener Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

15.2 Gerichtsstand ist Widnau, Kanton St. Gallen (zuständig: Kreisgericht Rheintal, Altstätten), soweit kein zwingender Gerichtsstand gilt. Badipool kann den Kunden auch an seinem Wohnsitz oder Sitz belangen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Widnau.

15.3 Konsumenten in der Schweiz: Konsumenten können an ihrem Wohnsitz klagen. Ein im Voraus vereinbarter Gerichtsstand bindet sie nicht (Art. 32 und Art. 35 ZPO).

15.4 Konsumenten aus Liechtenstein, Österreich und der EU: Für sie können zwingende Verbraucherschutzregeln ihres Wohnsitzstaates gelten. Das kann namentlich betreffen:

  • den Gerichtsstand: Konsumenten können je nach Fall an ihrem Wohnsitz klagen und dort verklagt werden (für Österreich und die EU nach dem Lugano-Übereinkommen; für Liechtenstein nach dem dort anwendbaren Recht);
  • das anwendbare Recht: Die Wahl des Schweizer Rechts kann zwingende Schutzvorschriften des Wohnsitzstaates nicht ausschliessen;
  • ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder ausserhalb der Geschäftsräume geschlossen werden (in der EU in der Regel 14 Tage; in Österreich u. a. nach FAGG und KSchG). Für Bauverträge gibt es Ausnahmen;
  • die Gewährleistung (in Österreich u. a. nach ABGB und VGG).

Diese Regeln gelten, soweit sie zwingend anwendbar sind. Badipool prüft grenzüberschreitende Aufträge vor Vertragsschluss.

15.5 Steuern bei Leistungen ausserhalb der Schweiz: Die Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer richtet sich nach dem gesetzlichen Ort der Leistung. Badipool stellt Rechnungen nach den jeweils geltenden Vorschriften aus. Diese AGB legen keinen ausländischen Steuersatz fest.

15.6 Widerruf in der Schweiz: Für Verträge, die an der Wohnung des Konsumenten oder an ähnlichen Orten geschlossen werden, kann ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bestehen (Art. 40a ff. OR). Es besteht nicht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat (Art. 40c OR).

16. Schlussbestimmungen

16.1 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regel, die dem Zweck möglichst nahekommt, sonst das Schweizer Recht.

16.2 Änderungen des Vertrags und wichtige Mitteilungen brauchen die Schriftform. E-Mail genügt, ausser das Gesetz verlangt eine strengere Form.

16.3 Vertragssprache ist Deutsch.

Stand: Entwurf vom 05.10.2026 – nicht unterzeichnet, nicht in Kraft. Grundlage: interner Entwurf vom 30.08.2026, AGB von Juni 2012, OR in der Fassung vom 1. Januar 2026, ESTV (MWST-Sätze).